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Neu Dokument-ID: 131479

Vorschrift

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Antragstellung, Verständigung der Grundverkehrsbehörde

idF LGBl. Nr. 79/2023 | Datum des Inkrafttretens 27.07.2023

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinne des § 39 Abs. 1 beantragt, so hat die Gerichtskommissärin/der Gerichtskommissär oder die Kuratorin/der Kurator (§ 40) die erforderlichen Anträge bei der Grundverkehrsbehörde zu stellen bzw. die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat sie/er die Grundverkehrsbehörde von der Säumigkeit zu verständigen.

(LGBl. Nr. 79/2023)