© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 307888

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG )

Inhaltsverzeichnis

§ 41.

idF BGBl. Nr. 2/1930 | Datum des Inkrafttretens 07.04.1930

(1) Wird bei dieser Verhandlung, für welche die zur Aufklärung der Sache dienlichen Erhebungen und Vernehmungen, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, zu pflegen sind, eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt, so sind diejenigen, welche die Änderung einer Eintragung begehren, auf den Rechtsweg zu verweisen und es ist ihnen hiezu eine angemessene Frist zu bestimmen, die nur aus erheblichen Gründen verlängert werden kann.

(2) Haben die Beteiligten sich über eine Änderung im Grundbuche geeinigt, so ist sie vorzunehmen.