© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 483681
Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG)
§ 5a. Angehörige
(1) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
- der Ehegatte;
- die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
- die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
- die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;
- der eingetragene Partner.