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Neu Dokument-ID: 134935

Vorschrift

NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFISChG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

  1. eine Kulturumwandlung entgegen dem Verbot des § 4 vornimmt

  2. die vorgeschriebenen Mindestpflanzabstände (§ 5) nicht einhält,

  3. den aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehenden Abstand zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche nicht frei von Holzvegetation hält (§ 5 Abs. 5) oder

  4. einem Auftrag gemäß § 7 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.