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Dokument-ID: 179112
3. Abschnitt
Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 (Bgld. GVG 2007)
3. Abschnitt
Rechtserwerb an Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden
§ 7. Gegenstand
Folgende Rechtserwerbe unter Lebenden an Baugrundstücken oder Teilen davon in Vorbehaltsgemeinden (§ 8) – bei ausländischen Staatsangehörigen gemäß § 11 Abs. 1 auch außerhalb davon – sind Gegenstand dieses Abschnitts:
- der Erwerb des Eigentums;
- der Erwerb des Fruchtnießungsrechts (§ 509 ABGB) oder des Rechts des Gebrauchs (§ 504 ABGB) einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB);
- der Erwerb des Baurechts oder eines anderen Rechts zur Errichtung eines Bauwerks auf fremdem Grund;
- die Bestandnahme an Grundstücken oder jede sonstige Überlassung zu Wohnzwecken, wenn der Rechtserwerb zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes auf eine Dauer von über drei Jahren dient.