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Neu Dokument-ID: 308119

Vorschrift

Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung (Allg GAV )

Inhaltsverzeichnis

§ 7.

idF BGBl. Nr. 75/1930 | Datum des Inkrafttretens 08.04.1930

Die Ersichtlichmachung der Einleitung des Verfahrens ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Verfahren eingestellt worden ist, ferner wenn die durch die agrarische Operation begründeten Veränderungen bücherlich durchgeführt sind oder feststeht, daß Änderungen im Grundbuche nicht in Frage kommen.