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Neu Dokument-ID: 075736

Vorschrift

Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz (Bgld LSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7.

idF LGBl.Nr. 41/1970 | Datum des Inkrafttretens 22.10.1970

Antragsberechtigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 4 sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung ist durch Bescheid auszusprechen, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht in gewinnsüchtiger Absicht erfolgt. Die Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen, sowie geeignete Siedlungswerber auszuwählen.