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Neu Dokument-ID: 014882

Vorschrift

Vbg Grundverkehrsgesetz (GVG (V))

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Voraussetzungen

idF LGBl. Nr. 5/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2019

(1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden, wenn

  1. beim Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind,
  2. beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück, das als Baufläche gewidmet ist, dem Antrag auf Genehmigung eine Erklärung gemäß § 15a Abs. 1 beiliegt; der § 15a Abs. 1 und 2, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 gilt sinngemäß, (LGBl. Nr. 5/2019)
  3. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und (LGBl. Nr. 5/2019)
  4. ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. (LGBl. Nr. 5/2019)

(2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.