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Neu Dokument-ID: 179113

Vorschrift

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 (Bgld. GVG 2007)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Vorbehaltsgemeinden

idF LGBl.Nr. 25/2007 | Datum des Inkrafttretens 06.04.2007

(1) Die Landesregierung hat zur Verwirklichung des Ziels gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 durch Verordnung Gemeinden, in denen

  1. die Anzahl der Freizeitwohnsitze im Verhältnis zur Anzahl der Hauptwohnsitze (Art 6 Abs. 3 B-VG) erheblich über dem Landesdurchschnitt liegt oder
  2. die Anzahl der Freizeitwohnsitze einer aus Sicht der Raumplanung erwünschten Ortsentwicklung entgegensteht, zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären.

(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls erfüllt, wenn in einer Gemeinde der Anteil der Gebäude mit Freizeitwohnsitzen an den Gebäuden insgesamt mehr als 15 % beträgt. Freizeitwohnsitze, die in einem Gebiet liegen, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Burgenländisches Raumplanungsgesetz ausgewiesen ist, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die betroffene Gemeinde und der Raumplanungsbeirat (§ 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz) zu hören.

(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich dem örtlich zuständigen Grundbuchsgericht mitzuteilen.