© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 131446

Vorschrift

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 9. Vereinfachtes Verfahren

idF LGBl. Nr. 79/2023 | Datum des Inkrafttretens 27.07.2023

(1)Ein Rechtsgeschäft ist ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 und ohne Verfahren nach § 8a zu genehmigen,

  1. wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder Zwecken des Naturschutzes dienen oder als Bauland verwendet werden soll und
    • das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt,
    • die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und
    • die land und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder
  2. wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zugehört, der hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient und der Betrieb als Gesamtheit veräußert wird. (LGBl. Nr. 79/2023)

(2)Liegt ein land und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z. 1 nur mit der Auflage erteilt werden, dass das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf.