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Dokument-ID: 486211
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG)
§ 9.
Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen, so ist nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre.