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Neu Dokument-ID: 185718

Vorschrift

Burgenländische Grundverkehrsverordnung (Bgld. GVVO)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Reisekosten, Aufwandsentschädigung

§ 3. Reisekosten

idF LGBl. Nr. 45/2007 | Datum des Inkrafttretens 19.06.2007

Den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie den den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei Benützung eines Kraftfahrzeugs gebührt eine Entschädigung, wie sie Landesbediensteten zusteht.