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Dokument-ID: 270123
2. Abschnitt
Teilzeitnutzungsgesetz 2011 (TNG 2011)
2. Abschnitt
Werbung
§ 3. Werbeangaben
(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.