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Neu Dokument-ID: 126095

Vorschrift

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994)

Inhaltsverzeichnis

4. HAUPTSTÜCK

I. ABSCHNITT
Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 15. Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung

idF LGBl. Nr. 58/2018 | Datum des Inkrafttretens 28.07.2018

(1) Solang die erforderliche Genehmigung (§§ 4, 7 oder 8) von der Behörde bzw. vom Landesverwaltungsgericht nicht erteilt wurde, darf der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel nicht ausgeübt werden. Die Parteien sind jedoch an den Rechtstitel gebunden.

(2) Mit der Versagung der Genehmigung durch die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht wird der dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtstitel rückwirkend rechtsunwirksam. Gleiches gilt, wenn die Behörde von einem Rechtstitel Kenntnis erlangt und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Behörde die erforderliche Genehmigung beantragt wird.

(LGBl. Nr. 58/2018)