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Dokument-ID: 067400
7. Abschnitt
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (Tir GVG)
7. Abschnitt
Zwangsversteigerung
§ 18. Verständigung der Grundverkehrsbehörde
(1) Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt oder die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, der Grundverkehrsbehörde zuzustellen. Diese ist zur Befundaufnahme und Beschreibung der Liegenschaft nach § 141 Abs. 3 der Exekutionsordnung zu laden.
(2) Die Grundverkehrsbehörde ist weiters vom Ergebnis der Schätzung und von der Erteilung des Zuschlags nach § 19 Abs. 1 zu verständigen.
(LGBl. Nr. 150/2012)