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Neu Dokument-ID: 204578

Vorschrift

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) (GruVe-VE)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT VI
Erwerb von Todes wegen

Artikel 11

idF BGBl. Nr. 260/1993 | Datum des Inkrafttretens 17.04.1993 | Datum des Außerkrafttretens 19.01.2038

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörende Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die Art. 12 bis 16.

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 1/2017 gilt ab dem durch Art. 22 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt:

„Anwendbarkeit der Art. 12 bis 17

 Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.“)