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Neu Dokument-ID: 904763

Vorschrift

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) (GruVe-VE)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT VIII
Schlußbestimmungen

Artikel 22
Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der 3. GruVe-ÄVE

idF BGBl. I Nr. 1/2017 | Datum des Inkrafttretens 10.01.2017

(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. GrundstücksverkehrÄnderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
  2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

(BGBl. I Nr. 1/2017)