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Neu Dokument-ID: 204584

Vorschrift

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder) (GruVe-VE)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 17

idF BGBl. Nr. 260/1993 | Datum des Inkrafttretens 17.04.1993 | Datum des Außerkrafttretens 19.01.2038

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (Art. 12 Abs. 2 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der im Art. 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.

(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 1/2017 gilt ab dem durch Art. 22 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt:

„Einstellung der Versteigerung

 Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.“)