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Neu Dokument-ID: 131494

Vorschrift

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)

Inhaltsverzeichnis

VI. ABSCHNITT
Straf- und Schlußbestimmungen

§ 54. Strafen

idF LGBl. Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Anträge nach § 7 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 17 Abs. 4 nicht fristgerecht einbringt oder
  2. entgegen einer nach § 17 abgegebenen Erklärung ein Baugrundstück in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen lässt.

(2) Übertretungen nach diesem Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 35.000 € zu bestrafen.
(LGBl. Nr. 87/2013)