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Redaktion FORUM Media | Glossar

Abschreibung eines Grundstückes

Abschreibungen von Grundstücken (oder Teilen davon) werden im Bestandverzeichnis des Grundbuchs aufgeführt.

Die Abschreibung eines Grundstückes (und in weiterer Folge Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper) erfolgt im Falle einer Eigentumsübertragung. Für diesen Vorgang ist es erforderlich, dass der abzuschreibende Teil genau bezeichnet ist und die vorgelegten Urkunden die zu einer Einverleibung des Eigentumsrechtes vorgeschriebenen Erfordernisse aufweisen. Bei der Durchführung der Abschreibung ist nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes vorzugehen (§ 74 GBG). Unterschieden wird dabei vor allem, ob eine Abschreibung unter Beibehaltung der am Grundstück liegenden Lasten vorgenommen werden soll oder ob eine lastenfreie Abschreibung gewünscht wird. Die lastenfreie Abschreibung iSd § 4 Abs 1 LiegTeilG kann immer nur einen (abzutrennenden) Teil eines Ganzen (des Grundbuchskörpers) meinen.

Auf die Abschreibung des nur aus einem Grundstück bestehenden Grundbuchskörpers ist diese Bestimmung nicht anwendbar (OGH 24.10.2006, 5 Ob 179/06v). Voraussetzung ist gem § 3 LiegTeilG eine Zustimmung des Buchberechtigten. Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers bedarf als Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren. Für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht (OGH 22.11.2016, 5 Ob 128/16h). Gesetzliche Erleichterungen werden bezüglich der Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§ 13 LiegTeilG) und der Abschreibung im Zuge der Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 LiegTeilG) vorgesehen.