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Redaktion FORUM Media | Glossar

Amtsbestätigung

Eine Amtsbestätigung ist gem §172 AußStrG von dem Gerichtskommissär auf Verlangen des Berechtigten auszustellen und bezieht sich auf die Vertretungsbefugnis nach § 810 ABGB. Die Ausstellung einer Amtsbestätigung für die erbsantrittserklärten Erben gem § 172 AußStrG ist gänzlich an den Gerichtskommissär ausgelagert, eine Ausstellung durch das Gericht ist nicht vorgesehen (OGH 1 Ob 241/11i, 22.12.2011). Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung ist auch nach § 182 Abs 3 AußStrG möglich. Dieser regelt die Fälle, in denen Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht aufgrund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich erben. Das Verlassenschaftsgericht hat auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Für Bestätigungen zur Eintragung in das Firmenbuch gilt dies ebenso. Durch die Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG wird hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG bestätigt, dass dem Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Für den Anwendungsbereich des § 14 WEG wird mit einer solchen Bestätigung der Nachweis erbracht, dass der überlebende Eigentumspartner durch Anwachsung unmittelbar Eigentum am halben Mindestanteil des verstorbenen Teils erworben hat, sodass ihm eine dem (bücherlichen) Eigentümer vergleichbare Rechtsstellung zukommt. Sucht er vor der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums um eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung an, kann der Antrag nur bewilligt werden, wenn der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft diesen urkundlichen Nachweis erbringt (OGH RS0127078). Die Akkreszenz in das Eigentum des Überlebenden erfolgt nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG unmittelbar, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsakts bedürfte. Der überlebende Eigentumspartner ist daher nicht als (Sonder-)Erbe und insofern als iSd § 176 AußStrG allenfalls zur Sicherheitsleistung Verpflichteter anzusehen (OGH 25.02.2016, 2 Ob 9/16m).