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Dokument-ID: 687373
11.1 Antragslegitimation
Zur Antragsstellung berechtigt sind der Berechtigte selbst und derjenige, dessen Rechte beschränkt, belastet oder aufgehoben werden. Bei Anträgen auf Anmerkung der Rangordnung zur Veräußerung oder Verpfändung ist nur der Liegenschaftseigentümer berechtigt.