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Redaktion FORUM Media | Glossar

Aufsandungserklärung

Die Aufsandungserklärung gehört zu der dinglichen Einigung bei der Einverleibung ins Grundbuch. Im Rahmen dieser findet eine ausdrückliche Einwilligung zur Beschränkung, Belastung, Aufhebung oder Übertragung von Rechten statt. Der Eigentümer erklärt sich schriftlich mit der Eintragung ins Grundbuch einverstanden. Die Abgabe dieser Erklärung erfolgt in der Urkunde über das Titelgeschäft, in einer besonderen Urkunde oder im Rahmen des Grundgesuchs selbst. Keine Annahme durch den Erwerber ist erforderlich (Weigand in Kodek, Grundbuchsrecht2, 2016, § 32 GBG, Rz 26).

Bei der Eintragung des letzten Erwerbers reicht es nach der Rechtsprechung aus, wenn eine Aufsandungserklärung von dem im Grundbuch eingetragenen Vormann unmittelbar und zugunsten des letzten Erwerbers abgegeben wird (LGZ Graz NZ 1984, 198). Nach Meinungen aus der Lehre ist dagegen für jedes Grundgeschäft eine Aufsandungserklärung erforderlich (Spielbüchler in Rummel3, § 433, Rz 6).