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Eigentümerservitut
Die Begründung einer Dienstbarkeit zulasten bzw zugunsten eines Baurechtsberechtigten, wobei herrschendes bzw dienendes Gut jeweils die diesem gehörige Nachbarliegenschaft sein soll, ist einer Eigentümerservitut gleichzuhalten. Eine solche sieht das österreichische Sachenrecht jedoch nicht vor, sie kann daher entgegen langjähriger Rechtsmeinung der Lehre auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden (NZ 2007/AGS 694; NZ 2009/AGS 734). Das österreichische Sachenrecht sieht eine Eigentümerservitut nicht vor; eine solche kann daher nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Solange Eigentümer-Identität besteht, kommt die Begründung einer so genannten „Eigentümerdienstbarkeit“ nicht in Betracht. Dem ABGB ist die Möglichkeit der Begründung einer Grunddienstbarkeit im Verhältnis zweier im Eigentum derselben Person stehenden Liegenschaften fremd (8 Ob 65/17t).