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Neu Dokument-ID: 773006

Redaktion FORUM Media | Glossar

Eintragungsgebühr

Eine Eintragung ins Grundbuch ist gebührenpflichtig.

Zur Bezahlung der Eintragungsgebühr verpflichtet ist:

  • derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
  • derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
  • bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt (§ 25 GGG).

Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre (§ 26 GGG).

Vom Käufer übernommene Leistungen iSd § 26 Abs 3 Z 1 GGG idF der GGN, BGBl I Nr 1/2013, sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer – sei es aufgrund des Gesetzes, sei es aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung – obliegen, aber aufgrund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (VwGH Ro 2014/16/0006).