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Eintragungsgrundlage
Eine Einverleibung kann nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält (§ 31 GBG). Zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen muss das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden (§ 431 ABGB). Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation). Dazu bedarf es als Eintragungsgrundlage eines gültigen Titels. Dies kann durch einen Vertrag, ein Urteil oder andere gerichtliche Urkunden oder durch Vermächtnis gewährleistet sein.
- Vertrag: Es muss über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden (§ 432 ABGB).
Zur Übertragung des Eigentums an Liegenschaften, die in keinem Grundbuch eingetragen sind, muss eine mit den Erfordernissen der §§ 432 und 433 versehene Urkunde bei Gericht hinterlegt werden. An die Stelle der Bewilligung der Einverleibung tritt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde (§ 434 ABGB). Dasselbe gilt für die Übertragung des Eigentums an Superädifikaten, sofern sie kein Zugehör eines Baurechts darstellen.
- Urteil und andere gerichtliche Urkunden: Wenn das Eigentum unbeweglicher Sachen oder eines Bauwerkes zufolge rechtskräftigen Urteils, gerichtlicher Teilung oder Einantwortung einer Erbschaft übertragen werden soll, ist ebenfalls die Einverleibung oder die Hinterlegung der Urkunde erforderlich (§ 436 ABGB).
- Vermächtnis: Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, dass die Sache dem Vermächtnisnehmer gem §§ 431 bis 435 übergeben wird (§ 437 ABGB).
Die Vorlage einer „Teilausfertigung“ oder eines „Auszugs“ des Scheidungsvergleichs ist keine ausreichende Eintragungsgrundlage. Der auf dem vorgelegten Auszug enthaltene Hinweis des Familiengerichts, wonach dieser „sämtliche im Scheidungsvergleich in Bezug auf die Liegenschaft … getroffenen Vereinbarungen (umfasst)“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung (OGH 11.07.2016, 5 Ob 125/16t).
Ist die Rangordnungserklärung iSd § 53 Abs 4 GBG die einzige Eintragungsgrundlage für die angestrebte Anmerkung der Rangordnung zugunsten des Treuhänders, muss diese gem § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum des Treuhänders enthalten (OGH 17.12.2013, 5 Ob 144/13g, immolex 2014/47,192).
Hätte die Eintragung nicht bewilligt werden dürfen oder fällt die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc weg, ändert dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch. Daraus entsteht auch kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren (VwGH 18.9.2007, 2007/16/0037, immolex 2008/29).