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Einverleibung
Die Einverleibung bewirkt den unbedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Zur Einverleibung geeignet sind folglich beispielsweise ein Pfandrecht und dessen Löschung, eine Dienstbarkeit und deren Löschung sowie das Eigentumsrecht. Die Einverleibung setzt zwei Dinge voraus:
- Die Vorlage einer (öffentlichen oder privaten) Urkunde über das Erwerbsgeschäft und
- die Aufsandungserklärung.
Das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft geht grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (OGH 20.04.2010, 5 Ob 267/09i).
Die Eintragung eines Rechts darf auch ohne Vereinbarung der gleichzeitigen Einverleibung der vertraglich auferlegten Gegenverpflichtung nicht bewilligt werden, wenn der Verbücherung der Gegenverpflichtung – entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss – ein Hindernis entgegensteht. Maßgeblich für die Frage, ob eine gleichzeitige Einverleibung eines dinglichen Rechts und der auferlegten Gegenverpflichtung iSd § 97 Abs 1 GBG ausdrücklich oder doch ganz unzweifelhaft bedungen wurde, ist die Vertragsauslegung (OGH 22.3.2016, 5 Ob 24/16i, JusGuide 2016/18/14816).
Die Einverleibung eines Pfandrechts ohne Zustimmung des noch nicht im Grundbuch eingetragenen Erben ist zulässig (OGH 25.1.2016, 5 Ob 195/15k).
Die Einverleibung des Eigentumsrechts unter Ausnützung einer Rangordnung hat nicht zur Folge, dass das Eigentum auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Rangordnung zurückbezogen wird. Das Eigentum entsteht auch in diesem Fall erst mit seiner Einverleibung (OGH 20.5.2014, 5 Ob 36/14a, JusGuide 2014/33/12552).
Die für die Einverleibung in das inländische Grundbuch erforderlichen Urkunden müssen immer den besonderen Vorschriften des österreichischen Rechts genügen, auch wenn sie im Ausland errichtet wurden (OGH 14.6.2016, 5 Ob 261/15s, JusGuide 2016/29/15009).