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Ersichtlichmachung
Es ist strittig, ob es neben Einverleibungen, Anmerkungen und Vormerkungen noch andere Eintragungsarten gibt. Teilweise wird die so genannte Ersichtlichmachung als eine besondere Eintragung gesehen, teilweise als Unterfall der Anmerkung. Die Ersichtlichmachung gehört gem § 8 GBG in Verbindung mit § 20 GBG zu den grundbücherlichen Eintragungen (OGH RS0053016).
Ersichtlichmachungen haben einerseits den Zweck, über Änderungen im Gutbestand zu informieren. Diese Änderungen sind für die wirtschaftliche Beurteilung der Liegenschaft relevant, besitzen jedoch keine rechtliche Bedeutung.
Andererseits informieren sie über rechtsändernde Tatsachen, die anderwärtig im Grundbuch verzeichnet sind (beispielsweise wird eine Dienstbarkeit, die im Lastenblatt der dienenden Liegenschaft verzeichnet wird, im Gutbestand der herrschenden Liegenschaft vermerkt).
Eine Streitanmerkung gem §§ 61 ff GBG ist bei einer Klage auf Löschung der Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung nicht möglich. Die Ersichtlichmachung hat eine bloß deklarative Wirkung (OGH 22.11.2016, 5 Ob 189/16d, JusGuide 2016/52/15412).