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3.24 Existentielle Haftung des Vertragserrichters wegen Nichtbegründung der Veräußerungsrangordnung infolge Doppelveräußerung
Rechtliche Grundlagen
Wenn ein Vertragserrichter einen Kaufvertrag errichtet, sichert er die Durchführung dieses Kaufvertrags im Grundbuch mit einer Veräußerungrangordnung ab. Der Käufer zahlt den Preis auf ein Treuhandkonto des Vertragserrichters und dieser garantiert einerseits dem Verkäufer die Auszahlung des Kaufpreises nach Vorliegen aller Urkunden, die zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers im Grundbuch nötig sind und andererseits dem Käufer die Einverleibung seines Eigentumsrechtes in der normalerweise lastenfreien Liegenschaft. Sind nach Begründung der Veräußerungrangordnung weitere Eintragungen im Grundbuch vorgenommen worden, können bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang dieser Veräußerungrangordnung gem § 57 Grundbuchsgesetz diese weiteren Eintragungen ersatzlos gelöscht werden.