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Flächenänderung
Abschreibung und Teilung der Stammeinlage werfen schwierige Rechtsprobleme auf (vgl hiezu Pekarek, NZ 1982, 148 ff). Da die Rechte des Grundeigentümers zur Veräußerung, Belastung und Teilung der Stammeinlage nicht beschränkt sind, ist das Baurecht bei Grundstücksteilung mangels Lastenfreistellung mitzuübertragen, wobei ein Gesamtbaurecht entsteht, das allerdings über Antrag des Bauberechtigten geteilt werden kann. Für eine Lastenfreistellung bei Teilung der Stammeinlage fordert die Praxis nicht nur die Zustimmung des Bauberechtigten, sondern auch sämtlicher im Lastenblatt der Baurechtseinlage eingetragener Buchberechtigten.
Sollen weitere Grundstücke in das Baurecht einbezogen werden, ist – noch zur alten Rechtslage vor der Grundbuchsnovelle 2012 – gem 5 Ob 256/02 m durch Anmerkung des Gesuches, allenfalls Eröffnung einer neuen Zwischeneinlage und anschließender Zuschreibung zum bestehenden Baurecht vorzugehen (5 Ob 135/95 = ecolex 1997, 89). Nunmehr entfällt die Anmerkung des Gesuches und die allfällige Eröffnung einer neuen Zwischeneinlage.
Die Begründung von Baurechtswohnungseigentum lässt zwar auch die Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum, nicht jedoch die Mitberechtigung des Liegenschaftseigentümers am entstehenden Wohnungseigentum zu.