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Andrea Futterknecht - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Gegenstand der Eintragung

In das Grundbuch können nur dingliche (gegenüber Dritten wirksame) Rechte und Lasten sowie verbücherbare obligatorische Rechte (erhalten nach Eintragung auch dingliche Wirkung) eingetragen werden.

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