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Gerichtliche Hinterlegung
Nach § 1425 ABGB steht dem Schuldner die Möglichkeit einer gerichtlichen Hinterlegung für die Fälle zu, in denen die Leistungserbringung verhindert ist und die Schuld daran nicht ihn, sondern den Gläubiger trifft. Als Hinterlegungsgründe iSd § 1425 ABGB kommen die Unbekanntheit, Abwesenheit oder Unzufriedenheit des Gläubigers, Annahmeverweigerung, Annahmeverzug, aber auch andere wichtige Gründe wie Rechte mehrerer an einer Forderung, Gefahr der Doppelbeanspruchung aufgrund verschiedener Ansprüche, unklare Sach- bzw Rechtslage, etc. Die Hinterlegungsgründe müssen aus der Sphäre des Gläubigers stammen. Mit der Bekanntmachung der rechtmäßigen Hinterlegung, findet ein Gefahrenübergang auf ihn statt. Eine allgemeine Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung besteht nicht, solche kann allerdings aus verschiedenen Rechtsvorschriften wie § 168 ABGB, § 300a EO oder § 307 EO abgeleitet werden. Auch Dritte können in den Genuss des Hinterlegungsrechts kommen, wenn sie zur Zahlung berechtigt sind und die Voraussetzungen des § 1425 ABGB vorliegen (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1425 ABGB, Stand 01.01.2002, rdb.at).
Nur die Gerichte erster Instanz kommen als Erlagsgerichte in Betracht (SZ 55/107). Die hinterlegenden Gerichte haben eine Fürsorgeverpflichtung (ZVR 1997/95 u SZ 72/30 = EvBl 1999/137 = Rz 1999/37). Da eine Liegenschaft nicht zur Hinterlegung bei Gericht geeignet ist, wird die Bestandsache im weiteren Verfahren gem § 1425 ABGB an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer zu übergeben sein (OGH 27.01.2015, 3 Ob 88/14h). Der Schuldner eines unbekannten oder abwesenden Gläubigers muss zwecks Erfüllung seiner Verbindlichkeit nicht zuerst eine Kuratorbestellung nach § 270 ABGB beantragen, sondern kann sogleich nach § 1425 ABGB hinterlegen. Lediglich zwecks Verständigung des Gläubigers ist für diesen im Erlagsverfahren ein Zustellkurator zu bestellen (LG für ZRS Wien 24.02.2015, 44 R 59/15z).