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Redaktion FORUM Media | Glossar

Wiederkaufsrecht

Ein Wiederkaufsrecht verschafft dem Verkäufer einer Sache das Recht, selbige wieder zurückzukaufen (§ 1071 ABGB). Das Wiederkaufsrecht kann nur an unbeweglichen Sachen eingeräumt werden. Macht der Wiederkaufsberechtigte von seinem Recht Gebrauch, so hat er den erhaltenen Kaufpreis zurückzuerstatten. Die jeweils gezogenen Nutzen aus der Sache und dem Geld gelten dann als gegenseitig aufgehoben. Das Wiederkaufsrecht erlischt zwingend mit dem Tod der berechtigten Person. Eine Vertragsbestimmung, dass nach dem Tod des Verkäufers das Wiederkaufsrecht einem anderen zukommt, ist daher wegen Gesetzwidrigkeit iSd § 879 ABGB nichtig (OGH 10.02.2004, 5 Ob 271/03v).