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Zubehör-Wohnungseigentum
Zubehör-Wohnungseigentum ist das mit dem Wohnungseigentum verbundene Recht, andere, mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft, wie etwa Keller- oder Dachbodenräume, Hausgärten oder Lagerplätze, ausschließlich zu nutzen. Diese rechtliche Verbindung setzt voraus, dass das Zubehörobjekt ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist (§ 2 Abs 3 WEG). Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum iSd § 1 Abs 2 WEG (OGH 25.11.2008, 5 Ob 182/08p).