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Grundbuchsprinzipien
Die Prinzipien des Grundbuches lauten wie folgt:
I. Der Öffentlichkeitsgrundsatz (formelles Publizitätsprinzip)
Das Grundbuch ist öffentlich. Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben (§ 7 GBG). Der Umstand, dass ein Register (Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als „kundig“ angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne Weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (OGH 04.11.2010, 8 Ob 11/10s).
II. Der Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip)
Nach dem Eintragungsgrundsatz kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch bewirkt werden (§ 4 GBG).
III. Der Vertrauensgrundsatz (materielles Publizitätsprinzip)
Dieses Prinzip ist nur hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Berechtigten und einem gutgläubigen Dritten relevant. Es entfaltet seine Wirkung dann, wenn das Grundbuch
nicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht und der Erwerber eines bücherlichen Rechts auf das Grundbuch vertraut. Es gibt eine positive und eine negative Seite des Publizitätsprinzips. Die positive Seite bietet dem Vertrauen eines gutgläubigen Dritten auf schon ursprünglich unrichtige Eintragungen Schutz: Was eingetragen ist, gilt. Die negative Seite schützt das Vertrauen eines gutgläubigen Dritten auf die Vollständigkeit des Grundbuches: Was nicht eingetragen ist, gilt nicht. Hier wird auf eine ursprünglich richtige Eintragung vertraut.
Der Vertrauensgrundsatz gilt nur für das Hauptbuch. Der Urkundensammlung ist wegen ihrer gegenüber dem Hauptbuch untergeordneten Bedeutung der Vertrauensschutz abzusprechen (OGH 08.06.2011, 3 Ob 191/10z).
IV. Das Prioritätsprinzip
Anders als im Schuldrecht gilt im Sachenrecht der Grundsatz „prior tempore potior iure“. Hinsichtlich des Grundbuchsrechts äußert sich dies dahingehend, dass bei in Konkurrenz stehenden Ansuchen um Eintragung des gleichen dinglichen Rechtes das frühere Ansuchen dem späteren vorgeht. Es zählt das Einlangen bei Gericht (ua § 93 GBG). Der Rang ist bei allen bücherlichen Rechten relevant, insbesondere jedoch bei der Hypothekenbestellung.
V. Das Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz)
Aus diesem Prinzip folgt, dass auch bücherliche Rechte nicht uno actu am gesamten Vermögen (Liegenschaftsbesitz) einer Person begründet werden können. Dies ist nur an bestimmten Grundbuchskörpern möglich.
VI. Das Legalitätsprinzip
Die Voraussetzungen für Möglichkeit und Gültigkeit einer Eintragung in das Grundbuch müssen einer umfassenden Prüfung durch das Grundbuchsorgan unterzogen werden (§ 94 GBG).
VII. Das Antragsprinzip
Eintragungen im Grundbuch erfolgen nicht von Amts wegen. Vielmehr bedarf es eines Ansuchens einer Partei oder einer Behörde. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen. Beispielsweise wird das Grundbuch von Amts wegen von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen befreit.