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Grundstück
Von dem Begriff „Grundstück“ sind
- Grund und Boden
- Gebäude (hierzu zählen auch Superädifikate) und
- grundstücksgleiche Rechte (zB Baurecht an fremden Grundstücken)
erfasst.
Wird im Rahmen des Eigentumsrechts von Grund und Boden gesprochen, ist stets zwischen Liegenschaft und Grundstück zu unterscheiden. Eine Liegenschaft kann (muss aber nicht) auch aus mehreren Grundstücken (Parzellen) bestehen. Das Grundstück ist daher die kleinere Einheit. Grundstücke sind Teile des Grundbuchkörpers.
Von dem Begriff des Grundstücks iSd GrEStG sind allerdings Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sowie Gewinnungsbewilligungen und Apothekengerechtigkeiten nicht erfasst (§ 2 Abs 1 GrEStG).
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt (§ 2 Abs 3 GrEStG).