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Redaktion FORUM Media | Glossar

Hauptbuch

Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung (§ 1 GBG). Im Hauptbuch werden Grundbuchseintragungen vorgenommen. Es ist nach Katastralgemeinden gegliedert und besteht aus Grundbuchseinlagen. Es gibt für jede flächenmäßige Einheit eine eigene Grundbuchseinlage, die (je nach Katastralgemeinde) über eine eigene Einlagezahl verfügt, die sie eindeutig bezeichnet. Jede Grundbuchseinlage setzt sich aus dem Gutbestandsblatt (A-Blatt), dem Eigentumsblatt (B-Blatt) und dem Lastenblatt (C-Blatt) zusammen.

Für das mittlerweile umgestellte Grundbuch gilt weiterhin der Grundsatz des § 1 GBG, dass das Grundbuch aus dem Hauptbuch und der unverändert gebliebenen Urkundensammlung besteht. § 3 Abs 1 GUG bestimmt, dass zu jedem Hauptbuch ein Verzeichnis der gelöschten Eintragungen zu führen ist, in das die von der Löschung betroffenen Eintragungen zu übertragen sind; dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich (OGH 24.02.2015, 5 Ob 136/14g).