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Haupteinlage
Bei Simultanhypotheken iSv § 15 GBG, die durch Eintragung in verschiedene Grundbuchseinlagen gebildet werden sollen, ist eine Einlage als Haupteinlage zu bezeichnen (§ 105 GBG). Die übrigen Einlagen sind dann als Nebeneinlagen zu qualifizieren. Wenn eine Bezeichnung als Haupteinlage nicht vorliegt, wird gem § 105 GBG die im Gesuch erstgenannte Einlage als Haupteinlage angenommen. Die Haupteinlage und die Nebeneinlagen haben durch eine Anmerkung aufeinander hinzuweisen. Die Haupteinlage wird von dem Grundbuchsgericht geführt. Nach dem Stand dieser Einlage sind alle Grundbuchsgesuche zu beurteilen, die sich auf ein in mehreren Einlagen simultan haftendes Pfandrecht beziehen (§ 111 GBG). Wird das simultan haftende Pfandrecht durch Übertragung, Beschränkung, Belastung, Löschung oder sonst geändert, sind die vorgenommenen Änderungen gem § 112 GBG nur in die Haupteinlage einzutragen. Nach der Eintragung gelten diese Änderungen als in allen schon bestehenden oder noch hinzukommenden Nebeneinlagen vollzogen. Gesondert anzumerken ist jedoch auch in allen Nebeneinlagen die teilweise oder gänzliche Löschung der Simultanhypothek hinsichtlich aller Hypothekarobjekte und die Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen (§ 112 Abs 2 GBG). Die Umwandlung einer Nebeneinlage in die Haupteinlage ist im § 113 GBG geregelt. Es müssen sowohl eine Bekanntgabe an die Grundbuchsgerichte aller Nebeneinlagen, als auch ein Vermerk bei jeder fortbestehenden Nebeneinlage von Amts wegen erfolgen.