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Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt gem § 1054 ABGB mit einer Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis zustande. Es genügt für die Wirksamkeit, dass der Kaufpreis objektiv bestimmbar ist (RIS-Justiz RS0014700). Die Bestimmbarkeit bezieht sich auf die Parteien des Vertrags, das Grundbuchsgericht muss nicht unbedingt den Preis ziffernmäßig eruieren können (NZ 1985/38 = HS 14.798). Bezüglich der Kaufleistung, ist auch die Übernahme einer auf der Liegenschaft lastenden Hypothek in Anrechnung auf den Preis zulässig und mit § 1055 ABGB vereinbar (SZ 25/92). Keine Verbücherung ist aber möglich, wenn ein Liegenschaftskaufvertrag hinsichtlich des Kaufpreises bloß ein Verweis auf eine dem Grundbuch nicht beigelegte schriftliche Zusatzvereinbarung enthält (OGH 29.08.2006, 5 Ob 187/06w). Nach dem Vertragswortlaut kann von den Parteien (nicht bloß eine Anweisung an den Vertragserrichter und Treuhänder, sondern ebenso) beabsichtigt gewesen sein, den Anspruch des Käufers auf Verbücherung seines Eigentums von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig zu machen (OGH 25.11.2008, 5 Ob 172/08t; OGH 21.12.2015, 5 Ob 240/15b).