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FORUM Media (red) | Glossar

Keller unter fremdem Grund

Das Hofkanzlei-Dekret über die Eintragung von Kellereigentum vom 02.07.1832 bestimmte, dass der Erwerb und die Erbauung von Kellern in fremdem Grund erlaubt ist. In SZ 53/109 sprach der OGH zur in Salzburg gelegenen sog „Mönchsberg-Garage“ aus, dass dieses Hofkanzlei-Dekret nach wie vor gelte und im gesamten Bundesgebiet dem Rechtsbestand angehöre. Das Dekret ordne in Abweichung von § 297 ABGB an, dass unter der Erdoberfläche liegende Räume und Bauwerke, die nicht der Fundierung eines über der Erdoberfläche errichteten Gebäudes dienten, selbstständige Rechtsobjekte sein könnten und wie unbewegliche Sachen zu behandeln sowie als Grundbuchskörper zu verbüchern seien. Die mit Rücksicht auf den Wandel der wirtschaftlichen Verwertungsbedürfnisse gebotene weite Auslegung des Begriffes „Keller“ unterstelle auch Tiefgaragen dem Anwendungsbereich des Dekretes (Muggenhuber/Schernthanner/Twaroch, Verbücherbare Rechte im urbanen Raum, NZ 2001, 453 ff).

Im Jahr 2009 wurde nun das Hofkanzlei-Dekret vom 02.07.1832 außer Kraft gesetzt und der § 300 ABGB eingeführt, der bestimmt, dass an Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Keller, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden kann. Da der OGH mit seiner Entscheidung 1 Ob 513/91 eindeutig und nachvollziehbar festgestellt hat, dass ein in diesem Fall 6000 m² großes Stollensystem unter einem bestimmten Grundstück auf alle Fälle dem Eigentümer des Grundstückes gehört, ist in Verbindung mit dem § 300 ABGB die direkte Verbücherung eines Vertrages zur Erlangung des Eigentumsrechtes an einen Keller unter einem Grundstück gem § 300 ABGB als reine Grundbuchssache ohne Einbücherungsverfahren nach dem AllgGAG möglich und zulässig.