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Kumulierung
Mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet werden, die Eintragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchseinlagen und die Eintragung mehrerer Rechte in einer Grundbuchseinlage oder an einem Mindestanteil, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, können mit einem einzigen Gesuch begehrt werden (§ 86 GBG). Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, dürfen nicht miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd §§ 76, 83, und 96 GBG. Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen (OGH 28.04.2009, 5 Ob 45/09t).
Die Kumulierung mehrerer Begehren im Rahmen eines Gesuchs darf grds dann durchgeführt werden, wenn dadurch der Zweck des Kumulierungsverbots nicht gefährdet wird. Solange die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuchs gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig eingebrachter Anträge, ist eine Verfehlung des Gesetzeszwecks auszuschließen (OGH 21.10.2008, 5 Ob 176/08f).
Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist grundsätzlich die Verbindung mehrerer Begehren in einem Gesuch abzulehnen (OGH 25.07.2014, 5 Ob 116/14s).