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Redaktion FORUM Media | Glossar

Leistung an Zahlungs Statt

Das Institut der Leistung an Zahlungs Statt ist geregelt in § 1414 ABGB. Es wird zwischen der Hingabe an Zahlungs Statt und der Hingabe zahlungshalber unterschieden. Im Rahmen der Hingabe an Zahlungs Statt kann der Schuldner im Einvernehmen mit dem Gläubiger anstelle der bisher geschuldeten eine andere Leistung erbringen. Diese Erbringung führt zur Schuldbefreiung. Ein neues Schuldverhältnis wird begründet und ersetzt das davor existierende (SZ 65/156 = EvBl 1993/118). Wegen der Entgeltlichkeit des rechtlichen Geschäftes, kann sich der Gläubiger auf den Rechtsbehelfen der Gewährleistung und der Verkürzung über die Hälfte berufen. Die Überweisung einer Geldschuld statt Barzahlung wird als Hingabe an Zahlungs Statt qualifiziert (SZ 69/84 = EvBl 1996/116 = JBl 1997, 124 = RdW 1997, 357 = DRdA 1997, 37 = Arb 11.491 = HS 27.293 = 27.469 = 27.717). Keine Annahme durch den Gläubiger ist erforderlich (SZ 69/8). Die Vereinbarung zur Hingabe an Zahlungs Statt kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, wobei der Behauptende die Beweislast trägt. § 1414 setzt keine besondere Form für das Geschäft voraus (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1414 ABGB, Stand 01.01.2002, rdb.at). Die Rechtsvorschrift kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in welchen die Zahlung selbst unmöglich ist. Somit wird bei Zahlungsunmöglichkeit auf Seite des Schuldners auf das Exekutionsrecht hingewiesen (Gschnitzer in Klang 374 f u Koziol/Welser12 II 99).

Bei der Hingabe zahlungshalber führt die Erbringung einer anderen Leistung anstelle der alten nicht zur Schuldbefreiung. Die Schuld erlischt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger die ursprünglich geschuldete Leistung erhält. Beispiel dafür ist die Tilgung eines Kaufpreisschuldes durch einen Wechsel – diese wird erst durch die Einlösung des Wechsels und nicht schon bei der Hingabe verwirklicht. Für die Beurteilung, ob eine Hingabe an Zahlungs Statt oder eine Hingabe zahlungshalber vorliegt, sind die Willen der Parteien maßgeblich (Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1414 ABGB, Stand 01.01.2002, rdb.at).