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Dokument-ID: 773032
Löschung
Für die Löschung von Grundbuchseintragungen sind die Grundbuchsgerichte zuständig. Eine Löschung erfolgt durch die Übertragung der Eintragung aus dem A2-Blatt oder dem C-Blatt der Einlage in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen. Eine Löschung ist daher eine grundbücherliche Eintragung (§ 8 GBG). Ab der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen ist die Eintragung gelöscht und im Hauptbuch nicht mehr ersichtlich.