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Rangordnung
Die Rangordnung ist die festgelegte Reihenfolge mehrerer im Grundbuch eingetragener Rechte, die sich auf die Verteilung der Erlöse aus einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft auswirkt. Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe bei Gericht.
Um einen bücherlichen Rang vorläufig zu sichern, ist es möglich, eine Anmerkung zu erwirken (§ 53 GBG). Dies kann vor allem der Eigentümer tun, wenn er beabsichtigt, seine Liegenschaft zu veräußern oder sie zu belasten. Der Eigentümer erhält hierfür einen Rangordnungsbeschluss. Dieser Rangordnungsbeschluss wird nur in einfacher Ausfertigung ausgestellt und ist nur ein Jahr gültig. Innerhalb dieses Jahres ist nur die Eintragung desjenigen im Range der Anmerkung möglich, der den Bescheid vorlegen kann.