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Dokument-ID: 1281316
3.18 Rechtzeitiger Zugangsnachweis der Annahme bei Vertragsschluss durch Anbot u gesonderte Annahme in grundbuchsfähiger Form
Rechtliche Grundlagen
Der § 861 ABGB lautet:
„Wer sich erklärt, dass er jemanden sein Recht übertragen, das heißt, dass er ihm etwas gestatten, etwas geben, dass er für ihn etwas tun, oder seinetwegen etwas unterlassen wolle, macht ein Versprechen; nimmt aber der andere das Versprechen gültig an, so kommt durch den übereinstimmenden Willen beider Teile ein Vertrag zu Stande. Solange die Unterhandlungen dauern, und das Versprechen noch nicht gemacht, oder weder im voraus, noch nachher angenommen ist, entsteht kein Vertrag.“