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Ruhende Dienstbarkeiten
Nach den allgemeinen Regeln kann niemand Rechte gegen sich selbst begründen, weshalb Dienstbarkeiten grundsätzlich durch Vereinigung von Recht und Pflicht in einer Person erlöschen. Ausgenommen sind sog ruhende Dienstbarkeiten, die trotz Zusammentreffens von Liegenschaftseigentümer und Servitutsberechtigtem in einer Person so lange bestehen bleiben, als sie nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden. Durch Auseinanderfallen des Eigentums an der herrschenden und an der dienenden Sache lebt das Servitut automatisch wieder auf.
§ 485 ABGB bestimmt, dass sich kein Servitut eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern bzw auf eine andere Sache oder Person übertragen lässt. Durch Teilung des dienenden oder herrschenden Grundstückes wird Art und Umfang des Servituts nicht berührt.
Eine Wegverlegung durch den Belasteten wird auch ohne Zustimmung des Berechtigten zugelassen, wenn der neue Weg dem Zweck des Servituts im Wesentlichen entspricht und wenn diese Verlegung die Sicherheit des bücherlichen Rechts nicht beeinträchtigt. Die Verlegung muss dem Berechtigten zumutbar sein; das trifft bei geringer Veränderung oder geringfügig größerem Höhenunterschied des Ersatzweges zu (NZ 1999, 119).
Für das Vorliegen eines bejahenden Servituts ist es nicht erforderlich, dass sich die Duldung auf wiederkehrende Leistungen bezieht; sie kann auch die Duldung des Abbruches eines Gebäudes zum Gegenstand haben. Eine solche Dienstbarkeit kann auch als persönliche Dienstbarkeit begründet werden (NZ 2001, 479; AGS 514).