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Rundreisegesuch
Als Rundreisegesuch im Sinne des Grundbuchsrechts wird ein Gesuch verstanden, bei dem gemeinsam einen Antrag beim Gericht der Haupteinlage mit anschließender „Rundreise“ zu den Gerichten der Nebeneinlagen gestellt wird (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 110 GBG, Stand 01.09.2016, rdb.at, Rz 1). Der Begriff steht im Zusammenhang mit § 110 GBG, der vor der Grundbuchs-Novelle 2008 den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsantrags beim jeweiligen Buchgericht als maßgeblich für die Bestimmung des Rangs legte. Bei einem Rundreisegesuch war daher entscheidend das Einlangen des weitergeleiteten Antrags beim für die jeweilige Erledigung der weiteren Pfandrechtseintragung zuständigen Gericht. Nach den durch die Novelle vorgenommenen Änderungen, ist nach der aktuellen Rechtslage gem § 18b Abs 2 GUG einen Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Gerichten zwingend bei einem Gericht zu stellen. In Abweichung von § 110 GGG ist für den Rang der Eintragung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Eintragung des Grundbuchsstücks im Tagebuch des Lagegerichts nach § 18 a Abs 3 GUG erfolgt ist (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 110 GBG, Rz 3). Das Rundreisegesuch war bis zum 07.05.2012 möglich. Bei diesem war ferner der Antragsteller von der zusätzlichen Entrichtung einer Eingabengebühr im Zusammenhang mit der simultanen Verpfändung befreit (Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 15 GBG, Stand 01.09.2016, rdb.at, Rz 34).