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Teillöschung
Wird eine Eintragung nur teilweise gelöscht, wird sie trotzdem in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen (oder Löschungsverzeichnis) eingetragen, in das gelöschte, sowie teilweise gelöschte und gegenstandslose Eintragungen aus dem Hauptbuch übertragen werden. Wird eine nur teilweise gelöschte Eintragung übertragen, so ist sie im Hauptbuch durch eine Eintragung zu ersetzen, die den noch aufrechten Teil der Eintragung wiedergibt. In dieser Eintragung ist auch die Tagebuchzahl, zu der die Übertragung vorgenommen wurde, unter Beifügung der Jahreszahl anzugeben (§ 3 GUG). Das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen ist dem Hauptbuch rechtlich gleichzuhalten (OGH 25.06.1998, 6 Ob 162/98m).