© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Urkunde
Nach § 26 GBG sind Einverleibungen und Vormerkungen nur aufgrund von Urkunden zu bewilligen. Diese sind in bestimmter, zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebener Form auszufertigen. Für die Fälle, in denen es sich um Erwerb oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, muss in der Urkunde auch ein gültiger Rechtsgrund vorliegen. Allerdings reicht für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch die Vereinbarung über das Vorkaufsrecht und die Vereinbarung seiner Verbücherung aus. Der Angabe eines gesonderten Rechtsgrundes in der Vereinbarung ist nicht erforderlich (OGH 15.07.2010, 5 Ob 131/10s). Ein Veräußerungs‑ und Belastungsverbot, das in einem echten Vertrag zugunsten Dritter vereinbart wurde, kann ohne in grundbuchsfähiger Form vorliegende Annahmeerklärung des Begünstigten einverleibt werden (OGH 25.08.2016, 5 Ob 53/16d).
Der Mangel bezüglich der geltenden gesetzlichen Form ist von Amts wegen wahrzunehmen (OGH 10.11.1992, 4 Ob 1594/92). Die Rechtsvorschriften der §§ 26 ff GBG kommen nicht nur bei Privaturkunden, sondern auch bei öffentlich-rechtlichen Urkunden zur Anwendung (OGH 02.06.2003, 5 Ob 91/03y). Gem § 27 GBG haben ferner Urkunden, die die Grundlage einer bücherlichen Eintragung darstellen sollen, von sichtbaren Mängeln frei zu sein. Sichtbare Mängel sind solche, die die Glaubwürdigkeit der Urkunde schwächen (§ 27 Abs 1 GBG). Weitere Voraussetzung zum Inhalt der Urkunde ist, dass sie einwandfrei lesbar und zur Aufnahme in die Urkundendatenbank iSd § 2 Abs 4 GUG geeignet ist. Bei der Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen darf keine Verwechslungsgefahr mit anderen vorliegen. Aus diesem Grund ist bei natürlichen Personen die Angabe des Geburtsdatums in die Urkunde erforderlich (§ 27 Abs 2 GBG). Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält (OGH 14.07.2015, 5 Ob 78/15d).