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Neu Dokument-ID: 773066

Redaktion FORUM Media | Glossar

Vertrauensgrundsatz

Dieses Prinzip ist nur hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Berechtigten und einem gutgläubigen Dritten relevant. Es entfaltet seine Wirkung dann, wenn das Grundbuch nicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht und der Erwerber eines bücherlichen Rechts auf das Grundbuch vertraut. Es gibt eine positive und eine negative Seite des Publizitätsprinzips. Die positive Seite bietet dem Vertrauen eines gutgläubigen Dritten auf schon ursprünglich unrichtige Eintragungen Schutz: Was eingetragen ist, gilt. Die negative Seite schützt das Vertrauen eines gutgläubigen Dritten auf die Vollständigkeit des Grundbuches: Was nicht eingetragen ist, gilt nicht. Hier wird auf eine ursprünglich richtige Eintragung vertraut.

Geschützt wird grundsätzlich das Vertrauen auf Eintragungen im Hauptbuch.